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Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse -- Basis für die Arbeit des Detektivbüros

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist.
Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.

Die Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist lt. § 16 Absatz 1 Nr. 2 zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. (BDSG §16 Absatz 4.)

Die Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Rechtsnorm bezieht sich nicht nur auf unzulässiges Betreten der Wohnung, sondern auch auf das Anfertigen von Foto- und Videoaufnahmen, die in der Wohnung der Zielperson bzw. der Zielpersonen entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Ermittler zum Zeitpunkt der fotografischen Aufnahme außerhalb der Wohnung der Zielperson positioniert war. Das Betreten einer Wohnung durch einen privaten Ermittler mit Einverständnis des Wohnungsinhabers wird dahingegen selbst dann als rechtmäßig angesehen, wenn dieser unter einer falscher Identität auftritt.
Fehlt die Einwilligung macht sich jede somit unberechtigt eindringende Person des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB schuldig.

§ 32 StGB Abs. 1, 2 Notwehr
"Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Nothilfe
Als Nothilfe bezeichnet man Notwehr zugunsten eines Dritten.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig , wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden".

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
"Wer in einer gegenwärtigen, nichts anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte".

Weitere Notrechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt:

§ 858; §859;§ 860 BGB
stehen dem Besitzer und dem Besitzdiener bei Besitzstörung oder Besitzentziehung (verbotener Eigenmacht), die Selbsthilferechte der Besitzwehr beziehungsweise Besitzkehr zu.

§ 228 BGB Notstand
ist das Recht eine Sache zu beschädigen oder zu zerstören, um eine drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden.

§ 229 BGB Selbsthilfe

§ 904 BGB Notstand
die Verteidigungshandlung darf sich ausnahmsweise gegen oder mit einer unbeteiligte Sache richten oder durchgeführt werden um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.